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Art. 114

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.
  2. 1
  3. Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.
  4. Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; der Bundesrat regelt die Ausnahmen.2
  5. Das VBS regelt das ausnahmsweise Tragen der Uniform durch Personen, die nicht Angehörige der Armee sind.3

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957;BBl 2002 858).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725;BBl 2021 2198).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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