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Art. 116

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom VBS ausgeübt.1
  2. Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 84–91.

Footnotes

  1. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955).

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