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Art. 121

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten.
  2. Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je eine Sektionschefin oder einen Sektionschef.

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