Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 19501über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.
Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.