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Art. 132

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle

Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung:

  1. 1 die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen;
  2. die Wacht- und Arrestlokale;
  3. die Plätze und Lokale für die Mobilmachung;
  4. die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe;
  5. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015;BBl 2009 5917).

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