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Art. 134

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.
  2. Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135–143. …1

Footnotes

  1. Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957;BBl 2002 858).

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