Die Angehörigen der Armee können auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft werden, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
die Schweiz im Ausland regelmässig vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
in wesentlichen finanziellen Angelegenheiten Entscheide fällen oder Aufsichtsaufgaben wahrnehmen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
Die Vertrauenswürdigkeitsprüfungen werden von der Fachstelle nach Artikel 31 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 20201(ISG) durchgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des ISG.
Werden die Angehörigen der Armee gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.