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Art. 148i

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
    1. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen;
    2. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
    3. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  2. Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.

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