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Art. 64a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle
  1. Die Armee und die Militärverwaltung können für den persönlichen, nicht öffentlichen Austausch von Informationen und Dokumenten elektronische Plattformen betreiben.
  2. Sie können für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen und Dokumente digital über beliebige Informationskanäle zugänglich machen. Sie können dafür Dritte beiziehen und im Rahmen der bewilligten Kredite entschädigen.

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