Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:
Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;
Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;
Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;
Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.1
Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297;BBl 2014 6955). ↩
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