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Kommentare: Art. 75 | Omnilex
Law
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Art. 75
Art. 74
Art. 76
Art. 75
510.10
MG
Federal Act
01.01.1996
Originalquelle
Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
Er kann für einen Assistenzdienst:
Formationen bilden;
freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
Ausrüstungen und Material beschaffen.
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MG · Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
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