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Art. 80a

510.10MGFederal Act01.01.1996Originalquelle

Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition sowie Unbrauchbarmachung werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz1.

Footnotes

  1. SR 172.021

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