Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20081(ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten;
Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen;
in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen;
Waffen einzusetzen:
1. in Notwehr und im Notstand,
2. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen.
Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen:
die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2;
die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.