(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
- Das BAZG kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person versendet oder empfängt laufend Waren.
- Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an.
- Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben.
- Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.
- Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.
- In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Das BAZG kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.
- Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.
- Das BAZG verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:
- keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder
- eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.1
- Es entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.2
- Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.3