(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.
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Bei Zollkontingenten sind Voranmeldungen nicht zulässig; die Anmeldung ist erst am Tag der Kontingentstellung möglich.
“Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG), namentlich über das EDV-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Ausserdem kann die anmeldepflichtige Person Waren bereits vor ihrer Ankunft bei der Zollstelle anmelden (Voranmeldung). Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 ZV-BAZG).”
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