(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
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Die Systemverwendung wird verpflichtet, sobald das BAZG die elektronische Anmeldung gewährt; Ausnahmen nur bei Nichtangebot des Systems.
“Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das System «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV-BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber - wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt - um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede).”
Die zwingende Nutzung elektronischer Anmeldeverfahren entfällt, wenn das BAZG das entsprechende elektronische Verfahren (z.B. «e-dec»/NCTS) tatsächlich technisch nicht anbieten kann.
“Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das System «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV-BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber - wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt - um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede).”
Die Verwendung des Systems (e-dec/NCTS) ist grundsätzlich obligatorisch; Ausnahmen bestehen nur, wenn das BAZG das entsprechende Online-Angebot nicht bereitstellen kann.
“Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das System «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV-BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber - wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt - um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede).”
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