(Art. 58 Abs. 1 ZG)
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Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung ist ausgeschlossen; bei der ersten Einfuhr ist ein Antrag zwingend.
“Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollanmeldung angeben. Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Art. 35 ZV muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Soweit hier interessierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als gesetzes- bzw. völkerrechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.7; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4; A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 5.6, je m.w.H.). Insoweit bleibt kein Raum für eine nachträgliche Bewilligung (Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2).”
Die Bewilligung ist vor der ersten Einfuhr beim BAZG zu beantragen.
“Gestützt auf Art. 9 ZG wird - soweit hier interessierend - in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach das BAZG für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden (Urteile des BVGer A-1438/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-185/2021 vom 5. Oktober 2021 E”
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