(Art. 14 ZG) Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.
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Die zollbegünstigte Person muss Nachweise zur zweckgemässen Verwendung auf Verlangen des BAZG erbringen.
“Die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszwecks sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ZG delegiert die Zollverordnung an das EFD (Art. 54 ZV). In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 7 ZEV, dass die zollbegünstigte Person dem BAZG auf Verlangen nachweisen muss, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat (Art. 7 ZEV). Zudem muss sie bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet in den Verkaufs- und Lieferdokumenten einen Verwendungsvorbehalt gemäss Anhang 2 anbringen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2; A-1051/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.6.2). Die spezifischen Verpflichtungen der aufgrund einer hinterlegten Verwendungsverpflichtung zollbegünstigten Person konkretisieren das im Zollverfahren geltende Selbstdeklarationsprinzip (Urteil des BVGer A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.3.2; vgl. auch oben E. 2.2).”
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