(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). ↩
10 commentaries
Bei einer Vorabklärung durch die Zollbehörde sind konkrete Betriebs- und Organisationspläne für die Gewährung der Zollbefreiung relevant.
“Im Zusammenhang mit der Prüfung der Optionen betreffend das zweite Museumsgebäude («D._______ 2») am (Adresse 2) nahm die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (seinerzeitige Rechtsvertreterin), im Auftrag von B._______ und der A._______ (damals noch unter G._______ AG firmierend), ebenfalls im Mai 2018 Kontakt mit der EZV auf. B._______ und die A._______ wollten mit der EZV besprechen und die Rahmenbedingungen dafür definieren, wie das Museum konkret aufzustellen, zu organisieren und zu betreiben sei, damit die fraglichen Kunst- und Ausstellungsgegenstände im Sinn von Art. 20 ZV für das Museum zollfrei importiert werden können (E-Mail-Korrespondenz vom 23. Mai 2018; act. 2).”
Bei einer nachträglichen Zweckänderung prüft das BAZG regelmäßig die Pflicht zur Nachentrichtung; die Zollschuld entsteht konkret mit der tatsächlichen Verwendungsänderung.
“2 Bst. g ZG kann der Bundesrat Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen für zollfrei erklären. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Nach Art. 20 Abs. 1 ZV sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. Nach Abs. 2 der besagten Verordnungsbestimmung sind solche Gegenstände ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden: in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen (Bst. a); in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen (Bst. b); in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen (Bst. c). Nach Abs. 3 von Art. 20 ZV muss das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist nach Art. 20 Abs. 4 ZV vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung (vgl. auch BGE 144 II 293 E. 4.1).”
Museen können Kunstgegenstände zollfrei einführen, wenn sie diese selbst oder unmittelbar für sich importieren und die Objekte nicht weitergeben.
“einführen. [...]». «Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG und Art. 20 Abs. 1 ZV sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. Einher mit der Zollbefreiung geht auch eine Befreiung von der Einfuhrsteuer (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Die A._______ beabsichtigt in Erfüllung ihres statutarischen Zwecks im Auftrag des Museums Kunst- oder Ausstellungsgegenstände jeweils mit Formular”
Die Zollbefreiung endet und Zollschuld entsteht bei Änderung des Verwendungszwecks; die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Zweckänderung, und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) entscheidet über die Nachentrichtung.
“Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG kann der Bundesrat Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen für zollfrei erklären. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Nach Art. 20 Abs. 1 ZV sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. Nach Abs. 2 der besagten Verordnungsbestimmung sind solche Gegenstände ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden: in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen (Bst. a); in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen (Bst. b); in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen (Bst. c). Nach Abs. 3 von Art. 20 ZV muss das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist nach Art. 20 Abs. 4 ZV vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung (vgl. auch BGE 144 II 293 E. 4.1).”
Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die tatsächliche Einfuhr; das Gesuch muss daher vor dieser physischen Einfuhr eingereicht worden sein.
“Es trifft mit der Vorinstanz zu, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt sein müssen (Duplik vom 24. Februar 2022, Ziff. II/5). Bezeichnenderweise muss nach Art. 20 Abs. 3 ZV das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden (E. 4.2.1). Somit ist der massgebende Beurteilungs-zeitpunkt derjenige der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände (siehe dazu oben E. 2.3.3), mithin der 29. Juni 2020 und der 2./8. Juli”
Fehlt der Museumsstatus zum Zeitpunkt der Einfuhr, entfällt die Abgabebefreiung regelmäßig.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die beiden «Rulings» aus den Jahren 2018 und 2020 nichts an den gesetzlichen und verordnungsmässigen Voraussetzungen ändern, wonach zum Zeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände sämtliche zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die abgabebefreite Einfuhr erfüllt sein müssen. Der hierzu in casu erforderliche «Museumsstatus» nach Art. 20 Abs. 1 ZV oder nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV war zum Zeitpunkt der Einfuhr der streitbetroffenen Kunstgegenstände (am 29. Juni 2020 und am 2./8. Juli 2020; E. 2.3.3) nicht gegeben. Eine materielle Beurteilung bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 13. September 2021 führt zum Ergebnis, dass für einen allfälligen Vertrauensschutz aufgrund der Schreiben vom 17./29. Oktober 2018 bzw. vom 14. Mai/3. Juni 2020 (oben E. 7) kein Raum bleibt, da die dort vorgesehene öffentliche Zugänglichkeit via Online-Registrierung in der Folge nach Eröffnung des Museums im Juni 2020 nicht gegeben war (vgl. E. 9.3.5). Das Gesagte führt zur vollen gesetzlichen Abgabepflicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
Bei zollfreier Einfuhr sind vorgängig EZV-Bewilligungen für Zweckänderungen zwingend einzuholen; genügt für die zollbefreite Einfuhr die geplante Nutzung, sofern die EZV-Voraussetzungen erfüllt sind.
“einführen. [...]». «Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG und Art. 20 Abs. 1 ZV sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. Einher mit der Zollbefreiung geht auch eine Befreiung von der Einfuhrsteuer (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Die A._______ beabsichtigt in Erfüllung ihres statutarischen Zwecks im Auftrag des Museums Kunst- oder Ausstellungsgegenstände jeweils mit Formular”
Die vorgängige Bewilligungspflicht wird in der Praxis vom Einführer bestätigt und als jederzeit erfüllbar dargestellt.
“zoll- und einfuhrsteuerfrei zu importieren (Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG und Art. 20 Abs. 1 ZV)». (Seinerzeitige Rechtsvertreterin) wies weiter darauf hin, dass selbstverständlich jederzeit die Verpflichtung nach Art. 20 Abs. 4 ZV eingehalten werden würde, wonach, sofern zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden sollen, vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen sei und gegebenenfalls Abgaben zu zahlen seien. Schliesslich hielt (seinerzeitige Rechtsvertreterin) auch fest, dass die A._______ zur Finanzierung des Betriebs des Museums unter Umständen Finanzierungsgeschäfte tätigen würde, die Erträge jedoch vollständig für den Betrieb des Museums verwendet würden. Das Restdefizit der Betreibergesellschaft würde von B._______ durch entsprechend Zuschüsse aus ihrem Privatvermögen gedeckt (Schreiben vom 17. Oktober 2018; act. 8). Schliesslich stellte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) folgenden Antrag: «Als Betriebsgesellschaft kann die bestehende Gesellschaft G._______ AG verwendet werden. Die geplante Änderung des statutarischen Zwecks erfüllt die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG sowie Art. 20 Abs. 1 ZV und kann dementsprechend so veranlasst werden. Der in Ziff.”
Museen sind nur erfasst, wenn ihre Sammlungen der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich sind.
“Die Begriffe der «öffentliche Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 1 ZV und der «allgemeinen Zugänglichkeit» nach Art. 20 Abs. 2 Bst. c ZV sind grundsätzlich identisch zu verstehen. Dies ergibt sich schon dadurch, dass etwa das Bundesamt für Statistik die Wendung «nicht allgemein zugänglich» als Gegenteil von «öffentlich zugänglich» gebraucht («Die öffentliche Zugänglichkeit ist ein zentrales Merkmal von Museen. Dies unterscheidet sie unter anderem von Privatsammlungen, die häufig nicht allgemein zugänglich sind.» [<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kultur-medien-informationsgesellschaft-sport/kultur/museen/sammlung-ausstellungen.html, besucht am 4. Januar 2024]).”
Privatpersonen ohne Handelsregistereintrag werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) nicht als privilegierte Empfänger anerkannt.
“Das Modell mit der Online-Registrierung kann in der Schweiz durchaus umgesetzt und der privilegierte Museumsstatus erlangt werden. Aus zollrechtlicher Sicht ist es wichtig, dass alle Personen sich registrieren lassen können, d.h. es darf keine Selektion der Besucher nach gewissen Kriterien vernommen werden. Des Weiteren wird gemäss DS nicht vorausgesetzt, dass die Personen das Museum sofort besichtigen können. Es wird auch zugestanden, dass eine längere Wartefrist (z.B. Monate) besteht. Nach Ansicht von DS wird das Museumsprivileg gewährt, wenn das Museum in naher Zukunft (konkret 1-2 Monate) eröffnet wird. Ein längerer zeitlicher Abstand bis zur Museumseröffnung wird demgegenüber die Gewährung des Museumsstatus verhindern.» (Besprechungsnotiz vom 9. Juli 2018; act. 4). Im Anschluss an die vorerwähnte Besprechung vom 4. Juli 2018 fragte (seinerzeitige Rechtsvertreterin) nochmals bei der EZV nach, wer - da die Kunst im Eigentum von B._______ stehe - als privilegierter Empfänger im Sinne des Art. 20 ZV auftreten könne (E-Mail von [seinerzeitige Rechtsvertreterin] an EZV vom 6. Juli 2018; act. 5). Die EZV beantwortete diese Frage wie folgt: «Aus dem Zollgesetz und der Zollverordnung geht keine Definition für den Begriff privilegierter Empfänger hervor. Zollfrei sind Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden (Art. 20 Abs. 1 ZV). Um von unserer Seite her als Museum anerkannt zu werden und somit den Status privilegierter Empfänger zu erhalten, verlangen wir einen Eintrag im Handelsregister, woraus der eigentliche Zweck hervorgeht. Dies kann in Form einer Stiftung, Einzelfirma, GmbH, AG, etc, sein. Ohne Eintrag im Handelsregister ist nicht nachgewiesen, dass keine kommerzielle Zwecke vorliegen. Eine Privatperson wird von uns deshalb nicht als Museum anerkannt» (E-Mail der EZV an [seinerzeitige Rechtsvertreterin] vom 12. Juli 2018; act. 6).”
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