(Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
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Bei Selektion «frei mit» sowie bei «gesperrt» bleibt trotz Selektion die physische Vorlage eines Ausdrucks und der Begleitdokumente bei der Zollstelle erforderlich.
“Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).”
“Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV materiell unverändert]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.2).”
Bei "gesperrt" ist ein Abtransport erst nach Zollfreigabe möglich; das e-dec-Risikoanalyse-System löst in diesem Fall die Vorlagepflicht und die Freigabekontrolle aus.
“Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV materiell unverändert]). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG [gegenüber Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV materiell unverändert]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.6.2).”
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