(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
- Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren:
- die von einer einzelnen Person versendet werden;
- die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken:
1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet werden, oder
2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert werden;
c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen;
d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen;
e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und
f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind.
- Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.
- Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch:
- keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und
- keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden.
- Das BAZG kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.