(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
- Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
- sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
- sie nicht an Land gebracht werden; und
- die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
- Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
- Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
- Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.