(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
- Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
- Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
- Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.