(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
- Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
- Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.
- Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
- Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.