(Art. 42a ZG)
Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine der Personen nach Artikel 112d hat während drei Jahren vor der Antragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen.
- Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten.
- Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlichkeiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen relevanten Orten verhindern.
- Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen.
- Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Lieferkette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren.
- Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen.
- Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienstleistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen.
- Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Sicherheitsfragen geschult werden.