Das BAZG prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:
die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und
die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden.2
Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet das BAZG ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.
Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051). ↩
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