631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 43 Abs. 4 ZG)
Das BAZG kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.
Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereingeführt werden.
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