631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.
Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.
Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an das BAZG weiterleiten.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.
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