631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
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