(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)
- Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
- alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;
- die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind;
- alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.
- Das BAZG legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.