631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:
das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder
ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren.
In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.