631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen dem BAZG zur Verfügung stellen:
1 die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;
die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.
Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der Passagierinnen oder Passagiere;
Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;
Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.
Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.
Das BAZG vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837). ↩
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