(Art. 60 Abs. 2 ZG)
Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
- anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
- Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
- zuständige überwachende Stelle;
- Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
- Beschreibung der Veredelung;
- Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
- Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
- Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.