631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 76 Abs. 4 ZG)
Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis1, im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.2
Das BAZG entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann.