631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 77 ZG)
Das BAZG überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen.
Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen.
Es kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn:
die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder
die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint.
Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten.
Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.
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