631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 78 ZG)
Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert das BAZG die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.
Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Das BAZG meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.
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