631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 81 ZG)
Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung.
Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.
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