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Kommentare: Art. 214 | Omnilex
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Art. 214
Art. 213
Art. 215
Art. 214
631.01
ZV
Federal Council Ordinance
01.05.2007
Originalquelle
(Art. 83 ZG)
Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen:
für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder
die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden.
Sind die Dritten bekannt, so setzt das BAZG sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.
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