(Art. 82 Abs. 2 und 87 ZG)
- Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld.
- Das BAZG setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet.
- Ein allfälliger Überschuss des Erlöses:
- wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt; oder
- fällt in die Bundeskasse, wenn die berechtigte Person nicht feststeht.
- Das BAZG erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung.