631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 101 Abs. 1 ZG)
Die angehaltene Person muss auf Verlangen:
ihre Personalien angeben;
mitgeführte Ausweise vorlegen;
Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:
ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder
Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.