(Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG)
- Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden:
- Schlag- und Abwehrstöcke;
- Reizstoffe;
- Schusswaffen;
- 1 nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.
- Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden:
- Fesselungsmittel;
- Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen;
- Akustische und optische Irritationsmittel;
- Wasserwerfer;
- Diensthunde.
- Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel.