(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
- Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:1
- Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
- Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.
- Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.