(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
- Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:
- aus der ausländischen Grenzzone stammen;
- über die vom BAZG bezeichneten Zollstellen eingeführt werden; und
- innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eigenen Bedarf verkauft werden.
- Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.
- Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.
- Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.