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Kommentare: Art. 31 | Omnilex
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631.01
ZV
Federal Council Ordinance
01.05.2007
Originalquelle
(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
ihre Identität gesichert werden kann;
die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
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