(Art. 5 Abs. 2 ZG)
Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:
- die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender;
- die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger;
- die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers;
- die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers;
- die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter;
- weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.