631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.
Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.
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