631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss dem BAZG auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG1eingeführt hat.
Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
Warenbezeichnung;
Zolltarifnummer;
Eigenmasse;
Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers.