631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.
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