(Art. 17 Abs. 1 und 1bisZG)1
- In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:2
- Spirituosen;
- Schaumwein;
- Körperpflege- und Schönheitsmittel;
- Tabakfabrikate.
- Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.