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Kommentare: Art. 77 | Omnilex
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Art. 77
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Art. 77
631.01
ZV
Federal Council Ordinance
01.05.2007
Originalquelle
(Art. 24 Abs. 3 ZG)
Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.
Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:
das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschriften, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird;
das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.
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